Das Alternat ist ein Begriff aus dem Vertragsvölkerrecht.
Bedeutung Der Begriff stammt von dem lateinischen Verb . Alternat bedeutet, dass in den jeweiligen Urschriften eines völkerrechtlichen Vertrages diejenige Vertragspartei zuerst genannt wird, für die die jeweilige Urschrift bestimmt ist.
Alternat bezeichnet dabei den Wechsel in der Reihenfolge, wenn Vertragsparteien unmittelbar aufeinanderfolgend genannt werden. Auf die verschiedenen Sprachfassungen eines Abkommens kommt es dabei nicht an.
Daher heißt es in der für Deutschland bestimmten Urschrift eines völkerrechtlichen Vertrages:
In der für die Schweiz bestimmten Urschrift heißt es dagegen:
Gebrauch Das Alternat wird in der Regel nur bei zweiseitigen (bilateralen) Verträgen verwendet. Bei mehrseitigen Verträgen werden in der Regel die Vertragsparteien nach dem Alphabet der Ländernamen der jeweiligen Sprachfassung aufgeführt.
In multilateralen Vertragstexten der Europäischen Union taucht häufig die Sortierung nach dem sogenannten „absoluten Alphabet“ auf: jedes Land rückt an die Stelle, an die der Staatsname in der Bezeichnung der Landessprache gehört (… , Deutschland, , …).
Großes und Kleines Alternat Unterschieden wird zwischen dem Großen und dem Kleinen Alternat: Im Großen Alternat wird im gesamten Vertragstext durchgehend alterniert. Im kleinen Alternat werden meist nur der Titel des Abkommens sowie die Anfangs- und Schlussformeln alterniert. In der Praxis wird meist das große Alternat verwendet.
Zweck Im Alternat kommt die Überzeugung des Völkerrechts von der formalen Gleichheit der Völkerrechtssubjekte zum Ausdruck. Im Alternat widerspiegelt sich die Gleichrangigkeit der Staaten, die Grundlage des modernen Völkerrechts ist.
Literatur
Einzelnachweise
*Alternat Kategorie:Diplomatie